Deutschland
Das BAG hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung auf Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie greift. Das BMAS fasst den Stand so zusammen: Die gesamte Arbeitszeit ist aufzuzeichnen; Arbeitgeber dürfen nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz angepasst ist.
Festlegungen zum genauen Inhalt und zur Form der Arbeitszeitdokumentation sind nach BMAS noch nicht abschließend gesetzlich getroffen. Für die praktische Umsetzung nennt das BMAS aber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Derzeit gibt es keine allgemeine Formvorschrift; eine handschriftliche Erfassung kann möglich sein. Der 2023 diskutierte Referentenentwurf zielte auf elektronische Aufzeichnung, ist aber als Entwurfsstand zu behandeln, solange keine entsprechende Neuregelung in Kraft ist.
Schon heute enthält das Arbeitszeitgesetz Regeln zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit und bestimmten Aufzeichnungen. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG müssen insbesondere über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit und Einwilligungen zu bestimmten Verlängerungen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
- BMAS - Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
- Bundesarbeitsgericht - Beschluss 1 ABR 22/21
- Gesetze im Internet - § 3 ArbSchG
- Gesetze im Internet - § 16 ArbZG
| Punkt | Praktische Konsequenz |
|---|---|
| Pflicht besteht bereits | Nicht auf ein neues Zeiterfassungsgesetz warten, sondern einen belastbaren Prozess einrichten. |
| Keine allgemeine Formvorschrift | Papier oder Tabelle können derzeit möglich sein; digital ist für Prüfung, Korrektur und Export meist robuster. |
| Arbeitgeber bleibt verantwortlich | Auch bei Selbsterfassung durch Mitarbeiter braucht es Kontrolle, Nachfragen und klare Zuständigkeiten. |
| Ausnahmen prüfen | Leitende Angestellte, besondere Branchen, Tarifregeln und Spezialgesetze sollten gesondert bewertet werden. |

